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861.111 SAFVOAAR CH-BE

Art. 3 Verordnung über die Sozialhilfe im Asyl- und Flüchtlingsbereich (SAFV) - Definition

Allgemeine Bestimmungen - Geltungsbereich und Zuständigkeiten - Offensichtlich nicht integrierte vorläufig Aufgenommene (Art. 2 Abs. 1 Bst. c SAFG)
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Art. 3 Verordnung über die Sozialhilfe im Asyl- und Flüchtlingsbereich (SAFV) · Definition

1. Als offensichtlich nicht integriert gilt eine vorläufig aufgenommene Person, die im Zeitpunkt der Beendigung der Beiträge des Bundes bedürftig ist und die Integrationsziele aufgrund von Selbstverschulden nicht erreicht hat.

2. Selbstverschulden liegt insbesondere vor, wenn eine Person nach Absatz 1

a) sich weigert, an den für sie geplanten Integrationsmassnahmen aktiv teilzunehmen,

b) eine zumutbare Arbeit oder eine zumutbare Ausbildung ablehnt oder ihrer Annahme entgegenwirkt,

c) nicht oder ungenügend mit den für die Betreuung und Integration zuständigen Stellen und Behörden zusammenarbeitet,

d) während ihres Aufenthalts in der Schweiz eine Straftat begangen hat, für die sie zu einer unbedingten Geldstrafe oder zu einer bedingten, teilbedingten oder unbedingten Freiheitsstrafe verurteilt worden ist,

e) während ihres Aufenthalts in der Schweiz erheblich oder wiederholt gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung verstossen hat oder diese gefährdet,

f) wiederholt gegen die Hausordnung in einer Kollektivunterkunft verstossen hat.

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