861.111
SAFVOAAR
CH-BE
Art. 29 Verordnung über die Sozialhilfe im Asyl- und Flüchtlingsbereich (SAFV) - Einkommensfreibeträge
Ausrichtung und Bemessung der wirtschaftlichen Hilfe für Personen im laufenden Asylverfahren, vorläufig Aufgenommene sowie Schutzbedürftige ohne Aufenthaltsbewilligung - Bemessung
Art. 29 Verordnung über die Sozialhilfe im Asyl- und Flüchtlingsbereich (SAFV) · Einkommensfreibeträge
1. Jede bedürftige Person, die das 16. Altersjahr oder die obligatorische Schulzeit vollendet hat und eine Erwerbstätigkeit im ersten Arbeitsmarkt ausübt, hat Anspruch auf Anrechnung eines Freibetrags auf ihrem Erwerbseinkommen.
2. Der Einkommensfreibetrag beträgt monatlich bis zu einem Beschäftigungsgrad von
a) 1 bis 20 Prozent: CHF 200
b) 21 bis 40 Prozent: CHF 250
c) 41 bis 60 Prozent: CHF 300
d) 61 bis 80 Prozent: CHF 350
e) 81 bis 100 Prozent: CHF 400
3. Unterschreitet das monatliche Erwerbseinkommen den festgelegten Einkommensfreibetrag, so entspricht dieser dem effektiv erzielten Einkommen.
Gerichtsentscheide zu dieser Bestimmung (1)
2022 GSI 1014 · be (Art. 29 Abs. 1 SAFV)
Asylum Seeker Income Disregard Denial for Internship
The appeal was dismissed because the court found that the appellant was not entitled to an income allowance based on this provision.