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861.111 SAFVOAAR CH-BE

Art. 28 Verordnung über die Sozialhilfe im Asyl- und Flüchtlingsbereich (SAFV) - Motivationszulagen für erwerbstätige Personen

Ausrichtung und Bemessung der wirtschaftlichen Hilfe für Personen im laufenden Asylverfahren, vorläufig Aufgenommene sowie Schutzbedürftige ohne Aufenthaltsbewilligung - Bemessung
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Art. 28 Verordnung über die Sozialhilfe im Asyl- und Flüchtlingsbereich (SAFV) · Motivationszulagen für erwerbstätige Personen

1. Jeder bedürftigen Person, die erwerbstätig ist, kann für ausserordentliche Leistungen, welche die Chancen auf eine erfolgreiche Integration beschleunigen, eine für die jeweilige Leistung einmalige Motivationszulage von 100 Franken ausgerichtet werden.

2. Für die im individuellen Integrationsplan vereinbarten Massnahmen, das Erreichen der Zwischenziele und der Ziele wird keine Motivationszulage ausgerichtet.

3. Pro Person und Jahr dürfen höchstens zwei Motivationszulagen ausgerichtet werden.

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