861.111
SAFVOAAR
CH-BE
Art. 27 Verordnung über die Sozialhilfe im Asyl- und Flüchtlingsbereich (SAFV) - Motivationszulagen für nicht erwerbstätige Personen
Ausrichtung und Bemessung der wirtschaftlichen Hilfe für Personen im laufenden Asylverfahren, vorläufig Aufgenommene sowie Schutzbedürftige ohne Aufenthaltsbewilligung - Bemessung
Art. 27 Verordnung über die Sozialhilfe im Asyl- und Flüchtlingsbereich (SAFV) · Motivationszulagen für nicht erwerbstätige Personen
1. Jede bedürftige Person, die das 16. Lebensjahr oder die obligatorische Schulzeit vollendet hat und nicht erwerbstätig ist, erhält eine Motivationszulage, wenn sie sich nachweislich angemessen um ihre berufliche Integration bemüht und alle im individuellen Integrationsplan vereinbarten Massnahmen, Zwischenziele, Fristen und Termine einhält.
2. Die zuständige Stelle legt im individuellen Integrationsplan fest, wann jeweils eine Motivationszulage ausgerichtet werden kann.
3. Die Motivationszulage beträgt höchstens 200 Franken.