Art. 26 Verordnung über die Sozialhilfe im Asyl- und Flüchtlingsbereich (SAFV) - Situationsbedingte Leistungen
Art. 26 Verordnung über die Sozialhilfe im Asyl- und Flüchtlingsbereich (SAFV) · Situationsbedingte Leistungen
1. Aufgrund von besonderen gesundheitlichen, wirtschaftlichen oder familiären Umständen können folgende situationsbedingte Leistungen ausgerichtet werden
a. grundversorgende situationsbedingte Leistungen, die einen bestimmten, nachgewiesenen Bedarf decken,
b. fördernde situationsbedingte Leistungen, die der Verwirklichung einer rascheren Integration dienen,
c. weitere situationsbedingte Leistungen, die ausnahmsweise aufgrund einer bestimmten persönlichen Situation der bedürftigen Person ausgerichtet werden.
2. Bei mehreren zweckmässigen Leistungen ist die kostengünstigste Lösung zu gewähren.
3. Die Gesundheits-, Sozial -und Integrationsdirektion regelt Art und Umfang der verschiedenen situationsbedingten Leistungen in einer Direktionsverordnung.