861.111
SAFVOAAR
CH-BE
Art. 25 Verordnung über die Sozialhilfe im Asyl- und Flüchtlingsbereich (SAFV) - Medizinische Grundversorgung
Ausrichtung und Bemessung der wirtschaftlichen Hilfe für Personen im laufenden Asylverfahren, vorläufig Aufgenommene sowie Schutzbedürftige ohne Aufenthaltsbewilligung - Bemessung
Art. 25 Verordnung über die Sozialhilfe im Asyl- und Flüchtlingsbereich (SAFV) · Medizinische Grundversorgung
1. Die bedürftigen Personen werden durch das Amt für Integration und Soziales obligatorisch kollektiv krankenversichert, solange der Bund für sie Beiträge nach der Asylgesetzgebung ausrichtet.
2. Die für die Ausrichtung der Sozialhilfe zuständige Stelle sorgt dafür, dass die bedürftigen Personen rechtzeitig Zugang zur medizinischen Versorgung haben.
3. Es besteht keine freie Wahl des Leistungserbringers.