861.111
SAFVOAAR
CH-BE
Art. 24 Verordnung über die Sozialhilfe im Asyl- und Flüchtlingsbereich (SAFV) - Unterkunft
Ausrichtung und Bemessung der wirtschaftlichen Hilfe für Personen im laufenden Asylverfahren, vorläufig Aufgenommene sowie Schutzbedürftige ohne Aufenthaltsbewilligung - Bemessung
Art. 24 Verordnung über die Sozialhilfe im Asyl- und Flüchtlingsbereich (SAFV) · Unterkunft
Während der Unterbringung in einer Kollektivunterkunft nach Artikel 35 Absatz 1 Buchstabe a SAFG wird keine wirtschaftliche Hilfe für die Kosten der Unterbringung ausgerichtet.
Während der Unterbringung in einer individuellen Unterkunft nach Artikel 35 Absatz 1 Buchstabe b SAFG legt die Gesundheits-, Sozial- und Integrationsdirektion Kostenobergrenzen in einer Direktionsverordnung fest. Sie orientiert sich dabei grundsätzlich an den von den Gemeinden für die wirtschaftliche Hilfe nach der Sozialhilfegesetzgebung festgelegten Obergrenzen für die Wohnkosten.