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861.111 SAFVOAAR CH-BE

Art. 24 Verordnung über die Sozialhilfe im Asyl- und Flüchtlingsbereich (SAFV) - Unterkunft

Ausrichtung und Bemessung der wirtschaftlichen Hilfe für Personen im laufenden Asylverfahren, vorläufig Aufgenommene sowie Schutzbedürftige ohne Aufenthaltsbewilligung - Bemessung
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Art. 24 Verordnung über die Sozialhilfe im Asyl- und Flüchtlingsbereich (SAFV) · Unterkunft

Während der Unterbringung in einer Kollektivunterkunft nach Artikel 35 Absatz 1 Buchstabe a SAFG wird keine wirtschaftliche Hilfe für die Kosten der Unterbringung ausgerichtet.

Während der Unterbringung in einer individuellen Unterkunft nach Artikel 35 Absatz 1 Buchstabe b SAFG legt die Gesundheits-, Sozial- und Integrationsdirektion Kostenobergrenzen in einer Direktionsverordnung fest. Sie orientiert sich dabei grundsätzlich an den von den Gemeinden für die wirtschaftliche Hilfe nach der Sozialhilfegesetzgebung festgelegten Obergrenzen für die Wohnkosten.

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