861.111
SAFVOAAR
CH-BE
Art. 23 Verordnung über die Sozialhilfe im Asyl- und Flüchtlingsbereich (SAFV) - Grundbedarf für den Lebensunterhalt
Ausrichtung und Bemessung der wirtschaftlichen Hilfe für Personen im laufenden Asylverfahren, vorläufig Aufgenommene sowie Schutzbedürftige ohne Aufenthaltsbewilligung - Bemessung
Art. 23 Verordnung über die Sozialhilfe im Asyl- und Flüchtlingsbereich (SAFV) · Grundbedarf für den Lebensunterhalt
1. Der Grundbedarf für den Lebensunterhalt dient zur Deckung der Kosten für
a die Verpflegung,
b die Bekleidung,
c die Hygiene,
d die persönlichen Auslagen.
2. Die Gesundheits-, Sozial- und Integrationsdirektion legt die genauen Beträge in einer Direktionsverordnung fest. Sie berücksichtigt dabei insbesondere
a das Zwei-Phasen-System nach den Artikeln 35 ff. SAFG,
b besondere Unterbringungen nach Artikel 39 SAFG,
c die Situation von unbegleiteten Minderjährigen nach Artikel 40 SAFG.