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861.111 SAFVOAAR CH-BE

Art. 23 Verordnung über die Sozialhilfe im Asyl- und Flüchtlingsbereich (SAFV) - Grundbedarf für den Lebensunterhalt

Ausrichtung und Bemessung der wirtschaftlichen Hilfe für Personen im laufenden Asylverfahren, vorläufig Aufgenommene sowie Schutzbedürftige ohne Aufenthaltsbewilligung - Bemessung
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Art. 23 Verordnung über die Sozialhilfe im Asyl- und Flüchtlingsbereich (SAFV) · Grundbedarf für den Lebensunterhalt

1. Der Grundbedarf für den Lebensunterhalt dient zur Deckung der Kosten für

a die Verpflegung,

b die Bekleidung,

c die Hygiene,

d die persönlichen Auslagen.

2. Die Gesundheits-, Sozial- und Integrationsdirektion legt die genauen Beträge in einer Direktionsverordnung fest. Sie berücksichtigt dabei insbesondere

a das Zwei-Phasen-System nach den Artikeln 35 ff. SAFG,

b besondere Unterbringungen nach Artikel 39 SAFG,

c die Situation von unbegleiteten Minderjährigen nach Artikel 40 SAFG.

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