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861.111 SAFVOAAR CH-BE

Art. 22 Verordnung über die Sozialhilfe im Asyl- und Flüchtlingsbereich (SAFV) - Allgemeines

Ausrichtung und Bemessung der wirtschaftlichen Hilfe für Personen im laufenden Asylverfahren, vorläufig Aufgenommene sowie Schutzbedürftige ohne Aufenthaltsbewilligung - Bemessung
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Art. 22 Verordnung über die Sozialhilfe im Asyl- und Flüchtlingsbereich (SAFV) · Allgemeines

1. Die Bemessung der wirtschaftlichen Hilfe orientiert sich an den vom Bund an den Kanton gestützt auf die Asyl- und Ausländergesetzgebung ausgerichteten Abgeltungen.

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