861.111
SAFVOAAR
CH-BE
Art. 22 Verordnung über die Sozialhilfe im Asyl- und Flüchtlingsbereich (SAFV) - Allgemeines
Ausrichtung und Bemessung der wirtschaftlichen Hilfe für Personen im laufenden Asylverfahren, vorläufig Aufgenommene sowie Schutzbedürftige ohne Aufenthaltsbewilligung - Bemessung
Art. 22 Verordnung über die Sozialhilfe im Asyl- und Flüchtlingsbereich (SAFV) · Allgemeines
1. Die Bemessung der wirtschaftlichen Hilfe orientiert sich an den vom Bund an den Kanton gestützt auf die Asyl- und Ausländergesetzgebung ausgerichteten Abgeltungen.