861.111
SAFVOAAR
CH-BE
Art. 21 Verordnung über die Sozialhilfe im Asyl- und Flüchtlingsbereich (SAFV)
Ausrichtung und Bemessung der wirtschaftlichen Hilfe für Personen im laufenden Asylverfahren, vorläufig Aufgenommene sowie Schutzbedürftige ohne Aufenthaltsbewilligung - Leistungsarten
Art. 21 Verordnung über die Sozialhilfe im Asyl- und Flüchtlingsbereich (SAFV)
1. Die wirtschaftliche Hilfe umfasst folgende Leistungsarten
a) den Grundbedarf für den Lebensunterhalt,
b) eine Unterkunft,
c) die medizinische Grundversorgung,
d) situationsbedingte Leistungen,
e) Motivationszulagen.