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861.111 SAFVOAAR CH-BE

Art. 21 Verordnung über die Sozialhilfe im Asyl- und Flüchtlingsbereich (SAFV)

Ausrichtung und Bemessung der wirtschaftlichen Hilfe für Personen im laufenden Asylverfahren, vorläufig Aufgenommene sowie Schutzbedürftige ohne Aufenthaltsbewilligung - Leistungsarten
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Art. 21 Verordnung über die Sozialhilfe im Asyl- und Flüchtlingsbereich (SAFV)

1. Die wirtschaftliche Hilfe umfasst folgende Leistungsarten

a) den Grundbedarf für den Lebensunterhalt,

b) eine Unterkunft,

c) die medizinische Grundversorgung,

d) situationsbedingte Leistungen,

e) Motivationszulagen.

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