861.111
SAFVOAAR
CH-BE
Art. 20 Verordnung über die Sozialhilfe im Asyl- und Flüchtlingsbereich (SAFV) - Massnahmen zur spezifischen Integrationsförderung
Integration - Vorläufig Aufgenommene, Schutzbedürftige mit und ohne Aufenthaltsbewilligung, anerkannte Staatenlose und Flüchtlinge (Art. 2 Abs. 1 Bst. b SAFG) - Massnahmen zur Erreichung der Integrationsziele
Art. 20 Verordnung über die Sozialhilfe im Asyl- und Flüchtlingsbereich (SAFV) · Massnahmen zur spezifischen Integrationsförderung
1. Soweit dies zur Erreichung der individuellen Integrationsziele erforderlich ist, nimmt eine betroffene Person als Ergänzung zu den Angeboten der Regelstrukturen an den Massnahmen zur spezifischen Integrationsförderung teil.
2. Diese umfassen insbesondere
a) die Erstinformation,
b) Massnahmen im Bereich der frühen Förderung,
c) Massnahmen zum Spracherwerb und zur Alltagsorientierung,
d) Massnahmen zur Arbeitsintegration und Bildung,
e) Massnahmen in weiteren integrationsrelevanten Lebensbereichen.