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861.111 SAFVOAAR CH-BE

Art. 2 Verordnung über die Sozialhilfe im Asyl- und Flüchtlingsbereich (SAFV) - Vollzug

Allgemeine Bestimmungen - Gegenstand und Vollzug
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Art. 2 Verordnung über die Sozialhilfe im Asyl- und Flüchtlingsbereich (SAFV) · Vollzug

1. Das Amt für Integration und Soziales der Gesundheits-, Sozial- und Integrationsdirektion ist die zuständige Behörde zum Vollzug des SAFG.

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