861.111
SAFVOAAR
CH-BE
Art. 19 Verordnung über die Sozialhilfe im Asyl- und Flüchtlingsbereich (SAFV) - Koordination, Förderung, Unterstützung und Finanzierung durch den Kanton
Integration - Vorläufig Aufgenommene, Schutzbedürftige mit und ohne Aufenthaltsbewilligung, anerkannte Staatenlose und Flüchtlinge (Art. 2 Abs. 1 Bst. b SAFG) - Massnahmen zur Erreichung der Integrationsziele
Art. 19 Verordnung über die Sozialhilfe im Asyl- und Flüchtlingsbereich (SAFV) · Koordination, Förderung, Unterstützung und Finanzierung durch den Kanton
1. Die Gesundheits-, Sozial- und Integrationsdirektion sorgt dafür, dass die Integrationsziele nach Artikel 14 erreicht werden können, indem sie in den Bereichen frühe Förderung, Spracherwerb und Alltagsorientierung, Arbeitsintegration und Bildung sowie in weiteren integrationsrelevanten Lebensbereichen insbesondere
a) die Zusammenarbeit mit den Akteurinnen und Akteuren der Regelstrukturen und der Wirtschaft koordiniert oder fördert,
b) überregionale Angebote und Projekte koordiniert, fördert oder unterstützt,
c) Massnahmen zur spezifischen Integrationsförderung finanziert.