861.111
SAFVOAAR
CH-BE
Art. 18 Verordnung über die Sozialhilfe im Asyl- und Flüchtlingsbereich (SAFV) - Folge der Überprüfung
Integration - Vorläufig Aufgenommene, Schutzbedürftige mit und ohne Aufenthaltsbewilligung, anerkannte Staatenlose und Flüchtlinge (Art. 2 Abs. 1 Bst. b SAFG) - Integrationsziele und Integrationsplans
Art. 18 Verordnung über die Sozialhilfe im Asyl- und Flüchtlingsbereich (SAFV) · Folge der Überprüfung
1. Ergibt die Überprüfung, dass die betroffene Person den individuellen Integrationsplan selbstverschuldet nicht einhält, so trifft die zuständige Stelle die erforderlichen Massnahmen.