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861.111 SAFVOAAR CH-BE

Art. 18 Verordnung über die Sozialhilfe im Asyl- und Flüchtlingsbereich (SAFV) - Folge der Überprüfung

Integration - Vorläufig Aufgenommene, Schutzbedürftige mit und ohne Aufenthaltsbewilligung, anerkannte Staatenlose und Flüchtlinge (Art. 2 Abs. 1 Bst. b SAFG) - Integrationsziele und Integrationsplans
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Art. 18 Verordnung über die Sozialhilfe im Asyl- und Flüchtlingsbereich (SAFV) · Folge der Überprüfung

1. Ergibt die Überprüfung, dass die betroffene Person den individuellen Integrationsplan selbstverschuldet nicht einhält, so trifft die zuständige Stelle die erforderlichen Massnahmen.

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