861.111
SAFVOAAR
CH-BE
Art. 17 Verordnung über die Sozialhilfe im Asyl- und Flüchtlingsbereich (SAFV) - Regelmässige Überprüfung und Anpassung
Integration - Vorläufig Aufgenommene, Schutzbedürftige mit und ohne Aufenthaltsbewilligung, anerkannte Staatenlose und Flüchtlinge (Art. 2 Abs. 1 Bst. b SAFG) - Integrationsziele und Integrationsplans
Art. 17 Verordnung über die Sozialhilfe im Asyl- und Flüchtlingsbereich (SAFV) · Regelmässige Überprüfung und Anpassung
1. Die für die Integration zuständige Stelle beurteilt die Integrationsbemühungen und den Integrationsfortschritt anhand von Zwischenzielen und Massnahmen, die im individuellen Integrationsplan festgelegt und regelmässig überprüft werden.
2. Die Umsetzung des individuellen Integrationsplans wird im Rahmen der Fallführung in regelmässigen Klientengesprächen zwischen der zuständigen Stelle und der betroffenen Person thematisiert und dokumentiert.
3. Mindestens zweimal jährlich sind die Ziele im Rahmen einer ausführlichen Standortbestimmung zu überprüfen, zu erneuern und gegebenenfalls anzupassen. Bei Bedarf können die zeitlichen Intervalle verkürzt werden. Eine Abweichung von diesen Mindestvorgaben muss begründet und dokumentiert sein.