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861.111 SAFVOAAR CH-BE

Art. 16 Verordnung über die Sozialhilfe im Asyl- und Flüchtlingsbereich (SAFV) - Inhalt des individuellen Integrationsplans

Integration - Vorläufig Aufgenommene, Schutzbedürftige mit und ohne Aufenthaltsbewilligung, anerkannte Staatenlose und Flüchtlinge (Art. 2 Abs. 1 Bst. b SAFG) - Integrationsziele und Integrationsplans
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Art. 16 Verordnung über die Sozialhilfe im Asyl- und Flüchtlingsbereich (SAFV) · Inhalt des individuellen Integrationsplans

1. Der individuelle Integrationsplan enthält

a. die übergeordneten Integrationsziele nach Artikel 14,

b. die individuellen Integrationsziele betreffend

1. Spracherwerb und Alltagsorientierung,

2. Arbeitsintegration und Bildung,

3. weitere integrationsrelevante Lebensbereiche,

c. die konkreten Integrationsmassnahmen, die zur Zielerreichung festgelegt werden, einschliesslich der Zwischenziele,

d. die Aufgabenteilung zwischen der betroffenen und der fallführenden Person,

e. die Kosten der Integrationsmassnahmen, einschliesslich einer allenfalls symbolischen Mitbeteiligung der betroffenen Person,

f. die Fristen, innerhalb der die einzelnen Integrationsmassnahmen erfüllt werden müssen,

g. den Termin der nächsten Standortbestimmung,

h. die messbaren Ziele, die erreicht werden müssen,

i. die objektivierbaren Kriterien, anhand derer die Zielerreichung gemessen wird.

2. Im Integrationsplan wird zudem festgehalten, wann eine Motivationszulage nach Artikel 27 ausgerichtet wird.

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