861.111
SAFVOAAR
CH-BE
Art. 15 Verordnung über die Sozialhilfe im Asyl- und Flüchtlingsbereich (SAFV) - Festlegung des individuellen Integrationsplans
Integration - Vorläufig Aufgenommene, Schutzbedürftige mit und ohne Aufenthaltsbewilligung, anerkannte Staatenlose und Flüchtlinge (Art. 2 Abs. 1 Bst. b SAFG) - Integrationsziele und Integrationsplans
Art. 15 Verordnung über die Sozialhilfe im Asyl- und Flüchtlingsbereich (SAFV) · Festlegung des individuellen Integrationsplans
1. Die für die Integration zuständige Stelle legt für jede Person basierend auf den übergeordneten Integrationszielen nach Artikel 14 den individuellen Integrationsplan fest.
2. Sie stützt sich dabei auf die individuelle Situations- und Potenzialanalyse sowie auf die im Verlauf der Fallführung regelmässig stattfindenden Standortbestimmungen.