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861.111 SAFVOAAR CH-BE

Art. 14 Verordnung über die Sozialhilfe im Asyl- und Flüchtlingsbereich (SAFV) - Übergeordnete Integrationsziele

Integration - Vorläufig Aufgenommene, Schutzbedürftige mit und ohne Aufenthaltsbewilligung, anerkannte Staatenlose und Flüchtlinge (Art. 2 Abs. 1 Bst. b SAFG) - Integrationsziele und Integrationsplans
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Art. 14 Verordnung über die Sozialhilfe im Asyl- und Flüchtlingsbereich (SAFV) · Übergeordnete Integrationsziele

1. Die Gesundheits-, Sozial- und Integrationsdirektion orientiert sich an den Integrationszielen der Integrationsagenda Schweiz in der Fassung des Berichts der Koordinationsgruppe vom 1. März 2018[[7]] und schafft die Voraussetzungen, damit mindestens die folgenden Ziele erreicht werden

a. Alle vorläufig Aufgenommenen, Schutzbedürftigen mit und ohne Aufenthaltsbewilligung, anerkannten Staatenlosen und Flüchtlinge verfügen drei Jahre nach ihrer Einreise in die Schweiz mindestens über ein anerkanntes Sprachdiplom des Sprachniveaus A1 in einer Amtssprache nach dem Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmen für Sprachen (GER);

b. mindestens 80 Prozent der Kinder, die im Alter von 0 bis 4 Jahren in die Schweiz eingereist sind, können sich beim Start der obligatorischen Schulzeit in der am Wohnort gesprochenen Sprache verständigen;

c. mindestens zwei Drittel der vorläufig Aufgenommenen, Schutzbedürftigen mit und ohne Aufenthaltsbewilligung, anerkannten Staatenlosen und Flüchtlinge im Alter von 16 bis 25 Jahren befinden sich fünf Jahre nach ihrer Einreise in einer beruflichen Grundbildung;

d. mindestens die Hälfte der erwachsenen vorläufig Aufgenommenen, Schutzbedürftigen mit und ohne Aufenthaltsbewilligung, anerkannten Staatenlosen und Flüchtlinge ist sieben Jahre nach ihrer Einreise im Arbeitsmarkt integriert;

e. alle vorläufig Aufgenommenen, Schutzbedürftigen mit und ohne Aufenthaltsbewilligung, anerkannten Staatenlosen und Flüchtlinge sind sieben Jahre nach ihrer Einreise mit den schweizerischen Lebensgewohnheiten vertraut und haben Kontakte zur Bevölkerung.

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