Art. 13 Verordnung über die Sozialhilfe im Asyl- und Flüchtlingsbereich (SAFV) - Vorbereitung auf die Integration
Art. 13 Verordnung über die Sozialhilfe im Asyl- und Flüchtlingsbereich (SAFV) · Vorbereitung auf die Integration
1. Personen im laufenden Asylverfahren
a) bemühen sich aktiv um den Erwerb von sprachlichen Grundkenntnissen und werden dabei von der zuständigen Stelle unterstützt,
b) sind dafür besorgt, dass ihre Kinder sich beim Start der obligatorischen Schulzeit in der am Aufenthaltsort gesprochenen Amtssprache verständigen können und nehmen hierzu die entsprechenden Angebote wahr,
c) beteiligen sich gemäss ihren Möglichkeiten und Fähigkeiten aktiv an den gemeinnützigen Beschäftigungsmöglichkeiten,
d) absolvieren, soweit sie über 16 Jahre alt sind, Kurse zum Erwerb von Schlüsselkompetenzen,
e) nehmen an den vorgeschriebenen Informationstagen teil und kennen danach ihre Rechte und Pflichten.
2. Die für die Integration zuständige Stelle befreit Personen von der Pflicht zur Teilnahme an gemeinnützigen Beschäftigungsmöglichkeiten, wenn ihnen eine solche aufgrund einer schwerwiegenden gesundheitlichen Beeinträchtigung oder aufgrund einer Behinderung nicht zugemutet werden kann.