861.111
SAFVOAAR
CH-BE
Art. 11 Verordnung über die Sozialhilfe im Asyl- und Flüchtlingsbereich (SAFV) - Folgen der Aufhebung des gemischten Dossiers vor Beendigung der Beiträge des Bundes
Allgemeine Bestimmungen - Geltungsbereich und Zuständigkeiten - Gemischte Dossiers (Art. 46a Abs. 2a SHG)
Art. 11 Verordnung über die Sozialhilfe im Asyl- und Flüchtlingsbereich (SAFV) · Folgen der Aufhebung des gemischten Dossiers vor Beendigung der Beiträge des Bundes
1. Wird das gemischte Dossier vor Beendigung der Beiträge des Bundes für die zweite erwachsene Person des gemischten Dossiers aufgehoben, wechselt die Zuständigkeit für die Dossierträgerin oder den Dossierträger zur Wohnsitzgemeinde.