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861.111 SAFVOAAR CH-BE

Art. 10 Verordnung über die Sozialhilfe im Asyl- und Flüchtlingsbereich (SAFV) - Wechsel in die Zuständigkeit der Gemeinde bei Beendigung der Beiträge des Bundes

Allgemeine Bestimmungen - Geltungsbereich und Zuständigkeiten - Gemischte Dossiers (Art. 46a Abs. 2a SHG)
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Art. 10 Verordnung über die Sozialhilfe im Asyl- und Flüchtlingsbereich (SAFV) · Wechsel in die Zuständigkeit der Gemeinde bei Beendigung der Beiträge des Bundes

1. Nach Beendigung der Beiträge des Bundes für die zweite erwachsene Person des gemischten Dossiers wechselt die Zuständigkeit, unter Vorbehalt der Artikel 3 bis 5, zur Wohnsitzgemeinde.

2. Die zuständige Stelle weist alle Personen des gemischten Dossiers der Wohnsitzgemeinde zu.

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