861.111.1
SADVODAA
CH-BE
Art. 7 Direktionsverordnung über die Sozialhilfe im Asylbereich (SADV)
Wirtschaftliche Hilfe für die Unterkunft
Art. 7 Direktionsverordnung über die Sozialhilfe im Asylbereich (SADV)
1. Die Übernahme der Wohnkosten für individuelle Unterkünfte richtet sich nach der Sozialhilfegesetzgebung.
2. Wohnen bedürftige Personen mit anderen Personen im selben Haushalt, wird die Miete in der Regel anteilsmässig pro Person übernommen.