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861.111.1 SADVODAA CH-BE

Für Personen in Kollektivunterkünften (SADV)

9 Artikel / Bestimmungen · Schweiz · Kanton Bern
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Inhaltsübersicht (9)

Gesetzestext (9 Artikel)

Grundbedarf für den Lebensunterhalt

1. Der Grundbedarf für den Lebensunterhalt wird unabhängig vom Alter nach Unterstützungseinheit festgelegt. Er beträgt pro Monat für Personen in Kollektivunterkünften für

| Unterstützungseinheit | Pauschale pro Einheit | Pauschale pro Person |

| --- | --- | --- |

| eine Person | CHF 393 | CHF 393 |

| zwei Personen | CHF 723 | CHF 362 |

| drei Personen | CHF 989 | CHF 330 |

| vier Personen | CHF 1195 | CHF 299 |

| fünf Personen | CHF 1416 | CHF 283 |

| sechs Personen | CHF 1601 | CHF 267 |

| sieben Personen | CHF 1759 | CHF 251 |

| jede weitere Person | plus CHF 128 | |

Übergangsbestimmung der Änderung vom 12.12.2023

1. Die regionalen Partner setzen den Grundbedarf für den Lebensunterhalt für Personen, die bereits vor Inkrafttreten dieser Änderung wirtschaftliche Hilfe gestützt auf die Bestimmungen des Gesetzes vom 3. Dezember 2019 über die Sozialhilfe im Asyl- und Flüchtlingsbereich (SAFG) erhalten haben, aufgrund der in den Artikeln 1 und 2 geänderten Pauschalen bis 1. Mai 2024 neu fest und zahlen die Differenz zwischen dem neuen und dem alten Ansatz rückwirkend per 1. Januar 2024 an die berechtigte Person nach.

Grundbedarf für den Lebensunterhalt

1. Der Grundbedarf für den Lebensunterhalt wird unabhängig vom Alter nach Haushaltsgrösse festgelegt. Er beträgt pro Monat für Personen in individuellen Unterkünften für

| Haushaltsgrösse | Pauschale pro Haushalt | Pauschale pro Person |

| --- | --- | --- |

| eine Person | CHF 717 | CHF 717 |

| zwei Personen | CHF 1097 | CHF 549 |

| drei Personen | CHF 1334 | CHF 445 |

| vier Personen | CHF 1534 | CHF 384 |

| fünf Personen | CHF 1735 | CHF 347 |

| sechs Personen | CHF 1880 | CHF 313 |

| jede weitere Person | plus CHF 145 | |

Grundbedarf für den Lebensunterhalt

1. Für Personen in einer besonderen Unterbringung nach Artikel 49 SAFV beträgt die Pauschale für Bekleidung, Hygiene und persönliche Auslagen pro Monat

a) bis zum vollendeten 11. Altersjahr: höchstens CHF 60

b) bis zum vollendeten 14. Altersjahr: CHF 70 bis 90

c) bis zum vollendeten 16. Altersjahr: CHF 120 bis 140

d) * bis zum vollendeten 17. Altersjahr: CHF 140 bis 190

e) * ab dem 18. Altersjahr: CHF 190 bis 210

Grundbedarf für den Lebensunterhalt

1. Für unbegleitete Minderjährige, die in Wohnheimen oder in Pflegefamilien untergebracht sind, beträgt die Pauschale für Bekleidung, Hygiene und persönliche Auslagen pro Monat

a. bis zum vollendeten 11. Altersjahr: höchstens CHF 60

b. bis zum vollendeten 14. Altersjahr: CHF 70 bis 90

c. bis zum vollendeten 16. Altersjahr: CHF 120 bis 140

d. * bis zum vollendeten 17. Altersjahr: CHF 140 bis 190

2. Verbleibt eine Person nach Vollendung ihres 17. Altersjahrs in einem Wohnheim für unbegleitete Minderjährige oder bei einer Pflegefamilie, beträgt ihre Pauschale für Bekleidung, Hygiene und persönliche Auslagen pro Monat höchstens 210 Franken.

Grundbedarf für den Lebensunterhalt

1. Für unbegleitete Minderjährige in Wohngruppen beträgt die Pauschale für Verpflegung, Bekleidung, Hygiene und persönliche Auslagen pro Monat höchstens 525 Franken.

Grundbedarf für den Lebensunterhalt

Für Personen in Untersuchungshaft beträgt die Pauschale für persönliche Auslagen pro Tag drei Franken.

Wirtschaftliche Hilfe für die Unterkunft

1. Die Übernahme der Wohnkosten für individuelle Unterkünfte richtet sich nach der Sozialhilfegesetzgebung.

2. Wohnen bedürftige Personen mit anderen Personen im selben Haushalt, wird die Miete in der Regel anteilsmässig pro Person übernommen.

Situationsbedingte Leistungen

1. Als situationsbedingte Leistungen gelten insbesondere

a Leistungen im Zusammenhang mit der Gesundheit wie

1. ärztlich verordnete Heilmittel, soweit sie nicht von der obligatorischen Krankenpflegeversicherung oder der Unfallversicherung übernommen werden und kein geeignetes Heilmittel auf der Spezialitätenliste gemäss der Gesetzgebung über die obligatorische Krankenpflegeversicherung zur Verfügung steht,

2. ausgewiesene Mehrkosten für ärztlich verschriebene Diäten bei Notwendigkeit einer besonderen Kostform im Zusammenhang mit Allergien oder besonderen Krankheitsformen,

3. ärztlich verordnete Arzneimittel, Präparate und Hilfsmittel für Schwangere, soweit sie nicht von der obligatorischen Krankenpflegeversicherung oder der Unfallversicherung übernommen werden und kein geeignetes Heilmittel auf der Spezialitätenliste gemäss der Gesetzgebung über die obligatorische Krankenpflegeversicherung zur Verfügung steht,

4. Geburtsvorbereitungskurse für Schwangere,

5. behinderungsbedingte Auslagen, soweit sie nicht anderweitig finanziert werden,

6. medizinisch sinnvolle, aber nicht unabdingbare Leistungen im Bereich der Gesundheit,

b Kosten für die familienergänzende Kinderbetreuung, soweit sie von den Eltern zu tragen sind,

c Babyausstattung bis höchstens 350 Franken oder entsprechende Sachabgabe,

d Aufwendungen für Tagesschulen, soweit sie von den Eltern zu tragen sind,

e Aufwendungen für ausserordentliche Kosten, die im Zusammenhang mit Massnahmen zur spezifischen Integrationsförderung anfallen,

f Gebühren für obligatorische Dokumente sowie für Ausreisedokumente,

g Transportkosten für Transporte im Zusammenhang mit

1. dem Besuch von Integrationsangeboten und Sprachkursen,

2. obligatorischen Behördengängen,

3. Botschaftsbesuchen aufgrund einer vorgesehenen Ausreise,

4. medizinischen Untersuchungen und Behandlungen,

5. Terminen für die Rückkehrberatung,

h Erwerbsunkosten, soweit sie für die Ausübung der Tätigkeit unabdingbar sind,

i weitere Ausbildungsunkosten, soweit sie für das Absolvieren der Ausbildung unabdingbar sind,

k Kosten für Übersetzungen im Zusammenhang mit medizinischen Abklärungen oder mit freiwilligen Massnahmen im Kindes- und Erwachsenenschutz.

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