Art. 9 Gesetz über die Sozialhilfe im Asyl- und Flüchtlingsbereich (SAFG) - Zuständige Stelle der Gesundheits-, Sozial- und Integrationsdirektion
Art. 9 Gesetz über die Sozialhilfe im Asyl- und Flüchtlingsbereich (SAFG) · Zuständige Stelle der Gesundheits-, Sozial- und Integrationsdirektion
1. Die zuständige Stelle der Gesundheits-, Sozial- und Integrationsdirektion vollzieht dieses Gesetz, soweit es keine abweichenden Zuständigkeiten vorsieht.
2. Sie ist auf operativer Ebene zuständig für
a) die Förderung der Integration der Personen nach Artikel 2 Absatz 1 und die Bereitstellung oder Vermittlung der hierzu erforderlichen Leistungen,
b) die Ausrichtung der Sozialhilfe,
c) die Bereitstellung geeigneter Unterbringungsplätze,
d) die angemessene Betreuung der dem Kanton zugewiesenen Personen,
e) die Sicherstellung des Zugangs zur medizinischen Grundversorgung dieser Personen,
f) die Vernetzung mit der Wirtschaft, mit Anbieterinnen und Anbietern von Beschäftigungs- und Integrationsmassnahmen sowie mit Berufs-, Ausbildungs- und Weiterbildungsstellen,
g) die Koordination der Freiwilligenarbeit.
3. Sie erteilt die Bewilligung zum Betrieb von Wohnheimen für unbegleitete Minderjährige gemäss Artikel 13 Absatz 1 Buchstabe a der eidgenössischen Verordnung vom 19. Oktober 1977 über die Aufnahme von Pflegekindern (Pflegekinderverordnung, PAVO) und übt die Aufsicht aus. Die Ausnahmen von der Bewilligungspflicht richten sich nach Artikel 13 Absatz 2 PAVO.