Art. 8 Gesetz über die Sozialhilfe im Asyl- und Flüchtlingsbereich (SAFG) - Gesundheits-, Sozial- und Integrationsdirektion
Art. 8 Gesetz über die Sozialhilfe im Asyl- und Flüchtlingsbereich (SAFG) · Gesundheits-, Sozial- und Integrationsdirektion
1. Die Gesundheits-, Sozial- und Integrationsdirektion ist auf strategischer Ebene zuständig für
a) die Definition der Wirkungs- und Leistungsziele, der finanziellen Ziele sowie deren Umsetzung, Erreichung und Kontrolle,
b) die Festlegung der Grundzüge des strategischen, fachlichen und finanziellen Controllings,
c) die Planung und Steuerung der Massnahmen und Leistungen,
d) die Sicherstellung der bedarfsgerechten Leistungen, sofern sie nicht durch den freien Markt zur Verfügung gestellt werden,
e) die Überprüfung der Wirtschaftlichkeit, der Wirkung und der Qualität der Massnahmen und Leistungen,
f) die regelmässige Bereitstellung der notwendigen Informationen über die relevanten Entwicklungen im Asyl- und Flüchtlingsbereich,
g) die Erhebung von Kennzahlen.