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861.1 SAFGLAAR CH-BE

Art. 69 Gesetz über die Sozialhilfe im Asyl- und Flüchtlingsbereich (SAFG) - Inkrafttreten

Schlussbestimmungen
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Art. 69 Gesetz über die Sozialhilfe im Asyl- und Flüchtlingsbereich (SAFG) · Inkrafttreten

1. Der Regierungsrat bestimmt den Zeitpunkt des Inkrafttretens.

2. Er koordiniert das Inkrafttreten mit dem Inkrafttreten des EG AIG und AsylG.

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