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Art. 67 Gesetz über die Sozialhilfe im Asyl- und Flüchtlingsbereich (SAFG) - Ausgleich der Lastenverschiebung

Übergangsbestimmungen
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Art. 67 Gesetz über die Sozialhilfe im Asyl- und Flüchtlingsbereich (SAFG) · Ausgleich der Lastenverschiebung

1. Die Lastenverschiebung zwischen dem Kanton und den Gemeinden von drei Millionen Franken pro Jahr als Folge der Regelung in Artikel 41 wird ab dem Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes dem Lastenausgleich nach Artikel 29b des Gesetzes vom 27. November 2000 über den Finanz- und Lastenausgleich (FILAG) angerechnet.

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