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861.1 SAFGLAAR CH-BE

Art. 66 Gesetz über die Sozialhilfe im Asyl- und Flüchtlingsbereich (SAFG) - Leistungsverträge

Übergangsbestimmungen
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Art. 66 Gesetz über die Sozialhilfe im Asyl- und Flüchtlingsbereich (SAFG) · Leistungsverträge

Nach bisherigem Recht geschlossene Leistungsverträge behalten nach Inkrafttreten dieses Gesetzes ihre Gültigkeit bis zur vertraglich vereinbarten Beendigung.

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