861.1
SAFGLAAR
CH-BE
Art. 65 Gesetz über die Sozialhilfe im Asyl- und Flüchtlingsbereich (SAFG) - Hängige Beschwerdeverfahren
Übergangsbestimmungen
Art. 65 Gesetz über die Sozialhilfe im Asyl- und Flüchtlingsbereich (SAFG) · Hängige Beschwerdeverfahren
Zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes hängige Beschwerdeverfahren werden von den bisher zuständigen Behörden nach bisherigem Recht geführt und abgeschlossen.