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861.1 SAFGLAAR CH-BE

Art. 65 Gesetz über die Sozialhilfe im Asyl- und Flüchtlingsbereich (SAFG) - Hängige Beschwerdeverfahren

Übergangsbestimmungen
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Art. 65 Gesetz über die Sozialhilfe im Asyl- und Flüchtlingsbereich (SAFG) · Hängige Beschwerdeverfahren

Zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes hängige Beschwerdeverfahren werden von den bisher zuständigen Behörden nach bisherigem Recht geführt und abgeschlossen.

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