861.1
SAFGLAAR
CH-BE
Art. 64 Gesetz über die Sozialhilfe im Asyl- und Flüchtlingsbereich (SAFG) - Hängige Verwaltungsverfahren
Übergangsbestimmungen
Art. 64 Gesetz über die Sozialhilfe im Asyl- und Flüchtlingsbereich (SAFG) · Hängige Verwaltungsverfahren
1. Zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes hängige Verwaltungsverfahren werden
a) bis zur Übertragung der Personendossiers nach Artikel 62 von der nach bisherigem Recht zuständigen Stelle nach bisherigem Recht geführt und abgeschlossen,
b) nach der Übertragung der Personendossiers nach Artikel 62 von der nach neuem Recht zuständigen Stelle nach neuem Recht geführt und abgeschlossen.