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861.1 SAFGLAAR CH-BE

Art. 63 Gesetz über die Sozialhilfe im Asyl- und Flüchtlingsbereich (SAFG) - Anpassung der wirtschaftlichen Hilfe und Überprüfung des Integrationsplans

Übergangsbestimmungen
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Art. 63 Gesetz über die Sozialhilfe im Asyl- und Flüchtlingsbereich (SAFG) · Anpassung der wirtschaftlichen Hilfe und Überprüfung des Integrationsplans

1. Die nach diesem Gesetz zuständige Stelle passt die wirtschaftliche Hilfe und die individuellen Integrationspläne bis spätestens sechs Monate nach der jeweiligen Übertragung des Personendossiers den Bestimmungen dieses Gesetzes an.

2. Der Regierungsrat kann durch Verordnung festlegen, nach welchen Prioritäten die Anpassungen zu erfolgen haben.

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