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861.1 SAFGLAAR CH-BE

Art. 62 Gesetz über die Sozialhilfe im Asyl- und Flüchtlingsbereich (SAFG) - Übertragung der einzelnen Personendossiers

Übergangsbestimmungen
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Art. 62 Gesetz über die Sozialhilfe im Asyl- und Flüchtlingsbereich (SAFG) · Übertragung der einzelnen Personendossiers

1. Alle bei den bisher zuständigen Stellen physisch und elektronisch vorhandenen Daten und Informationen zu einer Person (Personendossier) sind bis spätestens sechs Monate nach Inkrafttreten dieses Gesetzes auf die nach diesem Gesetz zuständigen Stellen zu übertragen.

2. Der Regierungsrat kann durch Verordnung festlegen, nach welchen Prioritäten die Übertragung zu erfolgen hat.

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