Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
861.1 SAFGLAAR CH-BE

Art. 61 Gesetz über die Sozialhilfe im Asyl- und Flüchtlingsbereich (SAFG) - Kostengutsprachen

Übergangsbestimmungen
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (69 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

Art. 61 Gesetz über die Sozialhilfe im Asyl- und Flüchtlingsbereich (SAFG) · Kostengutsprachen

Kostengutsprachen, die nach bisherigem Recht von den bisher zuständigen Behörden erteilt wurden, behalten ihre Gültigkeit.

← Art. 60 Gesetz über die Sozialhilfe im Asyl- und Flüchtlingsbereich (SAFG) Zweck Art. 62 Gesetz über die Sozialhilfe im Asyl- und Flüchtlingsbereich (SAFG) →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →