861.1
SAFGLAAR
CH-BE
Art. 61 Gesetz über die Sozialhilfe im Asyl- und Flüchtlingsbereich (SAFG) - Kostengutsprachen
Übergangsbestimmungen
Art. 61 Gesetz über die Sozialhilfe im Asyl- und Flüchtlingsbereich (SAFG) · Kostengutsprachen
Kostengutsprachen, die nach bisherigem Recht von den bisher zuständigen Behörden erteilt wurden, behalten ihre Gültigkeit.