861.1
SAFGLAAR
CH-BE
Art. 60 Gesetz über die Sozialhilfe im Asyl- und Flüchtlingsbereich (SAFG) - Personen in individuellen Unterkünften
Übergangsbestimmungen
Art. 60 Gesetz über die Sozialhilfe im Asyl- und Flüchtlingsbereich (SAFG) · Personen in individuellen Unterkünften
1. Für Personen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes in einer individuellen Unterkunft wohnen, findet Artikel 35 keine Anwendung.