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861.1 SAFGLAAR CH-BE

Art. 60 Gesetz über die Sozialhilfe im Asyl- und Flüchtlingsbereich (SAFG) - Personen in individuellen Unterkünften

Übergangsbestimmungen
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Art. 60 Gesetz über die Sozialhilfe im Asyl- und Flüchtlingsbereich (SAFG) · Personen in individuellen Unterkünften

1. Für Personen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes in einer individuellen Unterkunft wohnen, findet Artikel 35 keine Anwendung.

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