861.1
SAFGLAAR
CH-BE
Art. 6 Gesetz über die Sozialhilfe im Asyl- und Flüchtlingsbereich (SAFG) - Perimeter
Allgemeines
Art. 6 Gesetz über die Sozialhilfe im Asyl- und Flüchtlingsbereich (SAFG) · Perimeter
Als Perimeter gilt das geografische Gebiet, in dem ein regionaler Partner alle ihm übertragenen Aufgaben erbringt.
Der Regierungsrat bezeichnet die Perimeter durch Verordnung.
In einer Ausnahmesituation und zur Gewährleistung des Vollzugs dieses Gesetzes kann die Gesundheits-, Sozial- und Integrationsdirektion Perimeter für eine begrenzte Zeit ändern. Sie informiert den Regierungsrat über diese Änderungen.