Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
861.1 SAFGLAAR CH-BE

Art. 6 Gesetz über die Sozialhilfe im Asyl- und Flüchtlingsbereich (SAFG) - Perimeter

Allgemeines
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (69 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

Art. 6 Gesetz über die Sozialhilfe im Asyl- und Flüchtlingsbereich (SAFG) · Perimeter

Als Perimeter gilt das geografische Gebiet, in dem ein regionaler Partner alle ihm übertragenen Aufgaben erbringt.

Der Regierungsrat bezeichnet die Perimeter durch Verordnung.

In einer Ausnahmesituation und zur Gewährleistung des Vollzugs dieses Gesetzes kann die Gesundheits-, Sozial- und Integrationsdirektion Perimeter für eine begrenzte Zeit ändern. Sie informiert den Regierungsrat über diese Änderungen.

← Art. 5 Gesetz über die Sozialhilfe im Asyl- und Flüchtlingsbereich (SAFG) Zweck Art. 7 Gesetz über die Sozialhilfe im Asyl- und Flüchtlingsbereich (SAFG) →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →