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861.1 SAFGLAAR CH-BE

Art. 59 Gesetz über die Sozialhilfe im Asyl- und Flüchtlingsbereich (SAFG) - Regionale Verteilung

Übergangsbestimmungen
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Art. 59 Gesetz über die Sozialhilfe im Asyl- und Flüchtlingsbereich (SAFG) · Regionale Verteilung

1. Die Zuweisung nach Artikel 34 erfolgt durch die zuständige Stelle der Gesundheits-, Sozial- und Integrationsdirektion für Personen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes

a statt in einer Kollektivunterkunft anderweitig stationär oder in einer Vollzugseinrichtung nach Artikel 8 des Gesetzes vom 23. Januar 2018 über den Justizvollzug (Justizvollzugsgesetz, JVG)[[11]](#enumeration_itemtext_content_fn_1129592_2_11_c) untergebracht sind oder

b nach unbekanntem Aufenthalt um Hilfe ersuchen.

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