861.1
SAFGLAAR
CH-BE
Art. 56 Gesetz über die Sozialhilfe im Asyl- und Flüchtlingsbereich (SAFG) - Streitigkeiten aus Leistungsverträgen
Rechtspflege
Art. 56 Gesetz über die Sozialhilfe im Asyl- und Flüchtlingsbereich (SAFG) · Streitigkeiten aus Leistungsverträgen
1. Über Streitigkeiten aus Leistungsverträgen zwischen der zuständigen Stelle der Gesundheits-, Sozial- und Integrationsdirektion und der von ihr beauftragten Trägerschaft nach Artikel 10 Absatz 1 entscheidet die zuständige Stelle der Gesundheits-, Sozial- und Integrationsdirektion durch Verfügung.
2. Über Streitigkeiten aus Leistungsverträgen zwischen einem regionalen Partner und einem von ihm beauftragten Dritten nach Artikel 11 Absatz 1 entscheidet der regionale Partner durch Verfügung.