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Art. 56 Gesetz über die Sozialhilfe im Asyl- und Flüchtlingsbereich (SAFG) - Streitigkeiten aus Leistungsverträgen

Rechtspflege
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Art. 56 Gesetz über die Sozialhilfe im Asyl- und Flüchtlingsbereich (SAFG) · Streitigkeiten aus Leistungsverträgen

1. Über Streitigkeiten aus Leistungsverträgen zwischen der zuständigen Stelle der Gesundheits-, Sozial- und Integrationsdirektion und der von ihr beauftragten Trägerschaft nach Artikel 10 Absatz 1 entscheidet die zuständige Stelle der Gesundheits-, Sozial- und Integrationsdirektion durch Verfügung.

2. Über Streitigkeiten aus Leistungsverträgen zwischen einem regionalen Partner und einem von ihm beauftragten Dritten nach Artikel 11 Absatz 1 entscheidet der regionale Partner durch Verfügung.

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