861.1
SAFGLAAR
CH-BE
Art. 55 Gesetz über die Sozialhilfe im Asyl- und Flüchtlingsbereich (SAFG) - Datenveröffentlichung
Datenschutz - Datenlieferung und -veröffentlichung
Art. 55 Gesetz über die Sozialhilfe im Asyl- und Flüchtlingsbereich (SAFG) · Datenveröffentlichung
Die Gesundheits-, Sozial- und Integrationsdirektion ist berechtigt, die erhobenen betriebsbezogenen Daten zu bearbeiten und so zu veröffentlichen, dass die einzelnen Erbringer der Leistungen ersichtlich sind.