861.1
SAFGLAAR
CH-BE
Art. 54 Gesetz über die Sozialhilfe im Asyl- und Flüchtlingsbereich (SAFG) - Verwaltungssanktion
Datenschutz - Datenlieferung und -veröffentlichung
Art. 54 Gesetz über die Sozialhilfe im Asyl- und Flüchtlingsbereich (SAFG) · Verwaltungssanktion
Liefert die Trägerschaft die Daten nicht oder nicht nach den Vorgaben des Regierungsrates, verfügt die zuständige Stelle der Gesundheits-, Sozial- und Integrationsdirektion ihr gegenüber für das betreffende Jahr eine Verwaltungssanktion in Form einer Busse bis zu 100‘000 Franken.