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Art. 54 Gesetz über die Sozialhilfe im Asyl- und Flüchtlingsbereich (SAFG) - Verwaltungssanktion

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Art. 54 Gesetz über die Sozialhilfe im Asyl- und Flüchtlingsbereich (SAFG) · Verwaltungssanktion

Liefert die Trägerschaft die Daten nicht oder nicht nach den Vorgaben des Regierungsrates, verfügt die zuständige Stelle der Gesundheits-, Sozial- und Integrationsdirektion ihr gegenüber für das betreffende Jahr eine Verwaltungssanktion in Form einer Busse bis zu 100‘000 Franken.

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