Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
861.1 SAFGLAAR CH-BE

Art. 53 Gesetz über die Sozialhilfe im Asyl- und Flüchtlingsbereich (SAFG) - Pflicht zur Datenlieferung

Datenschutz - Datenlieferung und -veröffentlichung
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (69 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

Art. 53 Gesetz über die Sozialhilfe im Asyl- und Flüchtlingsbereich (SAFG) · Pflicht zur Datenlieferung

1. Die beauftragten Trägerschaften liefern der zuständigen Stelle der Gesundheits-, Sozial- und Integrationsdirektion innert angesetzter Frist alle Daten, die erforderlich sind für

a) die Bedarfserhebung, Analyse, Planung und Wirkungskontrolle der nach diesem Gesetz erforderlichen Leistungen,

b) die vergleichende Überprüfung der Qualität und der Leistungskosten,

c) die Überprüfung der Abgeltung der erbrachten Leistungen,

d) die Überprüfung des Erreichens von Zielen und Wirkungen der Leistungen sowie der Kennzahlen.

2. Der Regierungsrat regelt die Einzelheiten durch Verordnung. Er kann insbesondere die Art und den Umfang der Daten sowie den Zeitpunkt der Datenlieferung regeln.

← Art. 52 Gesetz über die Sozialhilfe im Asyl- und Flüchtlingsbereich (SAFG) Zweck Art. 54 Gesetz über die Sozialhilfe im Asyl- und Flüchtlingsbereich (SAFG) →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →