861.1
SAFGLAAR
CH-BE
Art. 52 Gesetz über die Sozialhilfe im Asyl- und Flüchtlingsbereich (SAFG) - Ausführungsbestimmungen
Datenschutz - Datenbearbeitung
Art. 52 Gesetz über die Sozialhilfe im Asyl- und Flüchtlingsbereich (SAFG) · Ausführungsbestimmungen
1. Der Regierungsrat regelt durch Verordnung insbesondere
a den Katalog der zu bearbeitenden Personendaten,
b die Organisation und den Betrieb des Datenbearbeitungssystems nach Artikel 48,
c den Umfang der Zugriffsrechte auf das Datenbearbeitungssystem,
d die Dauer der Datenaufbewahrung,
e die Archivierung und die Vernichtung der Daten nach Ablauf der Aufbewahrungsfrist.