Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
861.1 SAFGLAAR CH-BE

Art. 52 Gesetz über die Sozialhilfe im Asyl- und Flüchtlingsbereich (SAFG) - Ausführungsbestimmungen

Datenschutz - Datenbearbeitung
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (69 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

Art. 52 Gesetz über die Sozialhilfe im Asyl- und Flüchtlingsbereich (SAFG) · Ausführungsbestimmungen

1. Der Regierungsrat regelt durch Verordnung insbesondere

a den Katalog der zu bearbeitenden Personendaten,

b die Organisation und den Betrieb des Datenbearbeitungssystems nach Artikel 48,

c den Umfang der Zugriffsrechte auf das Datenbearbeitungssystem,

d die Dauer der Datenaufbewahrung,

e die Archivierung und die Vernichtung der Daten nach Ablauf der Aufbewahrungsfrist.

← Art. 51 Gesetz über die Sozialhilfe im Asyl- und Flüchtlingsbereich (SAFG) Zweck Art. 53 Gesetz über die Sozialhilfe im Asyl- und Flüchtlingsbereich (SAFG) →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →