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861.1 SAFGLAAR CH-BE

Art. 51 Gesetz über die Sozialhilfe im Asyl- und Flüchtlingsbereich (SAFG) - Datenschutzverantwortung

Datenschutz - Datenbearbeitung
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Art. 51 Gesetz über die Sozialhilfe im Asyl- und Flüchtlingsbereich (SAFG) · Datenschutzverantwortung

1. Jede für den Vollzug dieses Gesetzes zuständige Stelle trägt für ihren Bereich die Verantwortung für den Datenschutz.

2. Der Regierungsrat bezeichnet die nach Artikel 8 Absatz 2 KDSG insgesamt verantwortliche Behörde.

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