861.1
SAFGLAAR
CH-BE
Art. 51 Gesetz über die Sozialhilfe im Asyl- und Flüchtlingsbereich (SAFG) - Datenschutzverantwortung
Datenschutz - Datenbearbeitung
Art. 51 Gesetz über die Sozialhilfe im Asyl- und Flüchtlingsbereich (SAFG) · Datenschutzverantwortung
1. Jede für den Vollzug dieses Gesetzes zuständige Stelle trägt für ihren Bereich die Verantwortung für den Datenschutz.
2. Der Regierungsrat bezeichnet die nach Artikel 8 Absatz 2 KDSG insgesamt verantwortliche Behörde.