861.1
SAFGLAAR
CH-BE
Art. 50 Gesetz über die Sozialhilfe im Asyl- und Flüchtlingsbereich (SAFG) - Systematische Verwendung der Versichertennummer nach AHVG
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Art. 50 Gesetz über die Sozialhilfe im Asyl- und Flüchtlingsbereich (SAFG) · Systematische Verwendung der Versichertennummer nach AHVG
1. Die für den Vollzug dieses Gesetzes zuständigen Stellen dürfen die Versichertennummer nach AHVG systematisch verwenden, soweit dies zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach diesem Gesetz erforderlich ist.