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861.1 SAFGLAAR CH-BE

Art. 49 Gesetz über die Sozialhilfe im Asyl- und Flüchtlingsbereich (SAFG) - Abrufverfahren

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Art. 49 Gesetz über die Sozialhilfe im Asyl- und Flüchtlingsbereich (SAFG) · Abrufverfahren

1. Die Gesundheits-, Sozial- und Integrationsdirektion kann einzelne Inhalte des Datenbearbeitungssystems nach Artikel 48 den für den Vollzug dieses Gesetzes zuständigen Stellen im Abrufverfahren zugänglich machen, soweit dies zur Erfüllung derer Aufgaben erforderlich ist.

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