861.1
SAFGLAAR
CH-BE
Art. 48 Gesetz über die Sozialhilfe im Asyl- und Flüchtlingsbereich (SAFG) - Datenbearbeitungssystem
Datenschutz - Datenbearbeitung
Art. 48 Gesetz über die Sozialhilfe im Asyl- und Flüchtlingsbereich (SAFG) · Datenbearbeitungssystem
1. Die zuständige Stelle der Gesundheits-, Sozial- und Integrationsdirektion betreibt gemeinsam mit der zuständigen Stelle der Sicherheitsdirektion das zur Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben und das zur Führung der Geschäftskontrolle notwendige Datenbearbeitungssystem, auf dem die Personendaten, einschliesslich besonders schützenswerter Personendaten, bearbeitet werden.
2. Sie beachtet bei der Erfüllung ihrer Aufgaben nach diesem Gesetz die massgeblichen kantonalen Bestimmungen zur Informationssicherheit und zum Datenschutz.