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Art. 47 Gesetz über die Sozialhilfe im Asyl- und Flüchtlingsbereich (SAFG) - Datenbekanntgabe

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Art. 47 Gesetz über die Sozialhilfe im Asyl- und Flüchtlingsbereich (SAFG) · Datenbekanntgabe

1. Die für den Vollzug dieses Gesetzes zuständigen Stellen können im Einzelfall Personendaten, einschliesslich besonders schützenswerter Personendaten, Behörden des Bundes und anderer Kantone sowie anderen Behörden des Kantons und der Gemeinden bekannt geben, soweit dies zur Erfüllung von Aufgaben nach diesem Gesetz, dem SHG oder dem Einführungsgesetz vom 9. Dezember 2019 zum Ausländer- und Integrationsgesetz sowie zum Asylgesetz (EG AIG und AsylG) durch sie oder durch die empfangenden Behörden erforderlich ist.

2. Beim Vollzug der Asylsozialhilfe gelten die Bestimmungen des SHG über die Schweigepflicht, über Mitteilungen an Behörden und Private sowie über die Auskunftspflichten.

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