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Art. 46 Gesetz über die Sozialhilfe im Asyl- und Flüchtlingsbereich (SAFG) - Bearbeitung von Personendaten

Datenschutz - Datenbearbeitung
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Art. 46 Gesetz über die Sozialhilfe im Asyl- und Flüchtlingsbereich (SAFG) · Bearbeitung von Personendaten

1. Die Datenbearbeitung richtet sich nach den Bestimmungen des Datenschutzgesetzes vom 19. Februar 1986 (KDSG), ergänzend gilt dieses Gesetz.

2. Die für den Vollzug dieses Gesetzes zuständigen Stellen können Personendaten, einschliesslich besonders schützenswerter Personendaten, von Personen nach Artikel 2 Absatz 1 bearbeiten, soweit dies zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach diesem Gesetz erforderlich ist.

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