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Art. 45 Gesetz über die Sozialhilfe im Asyl- und Flüchtlingsbereich (SAFG) - Mitwirkungspflichten

Aufsicht
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Art. 45 Gesetz über die Sozialhilfe im Asyl- und Flüchtlingsbereich (SAFG) · Mitwirkungspflichten

1. Soweit dies für die Wahrnehmung der Aufsicht durch die zuständige Stelle der Gesundheits-, Sozial- und Integrationsdirektion erforderlich ist, sind die Trägerschaften sowie die von diesen beauftragten Dritten verpflichtet, ihr

a Auskünfte zu erteilen,

b Einsicht in die Akten, insbesondere in die Buchführungsunterlagen und, wenn erforderlich, auch in besonders schützenswerte Personendaten, zu gewähren,

c Zutritt zu den Räumlichkeiten und Einrichtungen zu verschaffen,

d die für die Beaufsichtigung und Steuerung erforderlichen Betriebs-, Leistungs- und Qualitätsdaten zu liefern,

e jede Unterstützung zu gewähren, die für die Wahrnehmung der Aufsicht erforderlich ist.

2. Ihre Organe und Hilfspersonen können sich gegenüber der zuständigen Stelle der Gesundheits-, Sozial- und Integrationsdirektion nicht auf gesetzliche Geheimhaltungspflichten berufen.

3. Der Regierungsrat regelt die Einzelheiten durch Verordnung.

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