Art. 45 Gesetz über die Sozialhilfe im Asyl- und Flüchtlingsbereich (SAFG) - Mitwirkungspflichten
Art. 45 Gesetz über die Sozialhilfe im Asyl- und Flüchtlingsbereich (SAFG) · Mitwirkungspflichten
1. Soweit dies für die Wahrnehmung der Aufsicht durch die zuständige Stelle der Gesundheits-, Sozial- und Integrationsdirektion erforderlich ist, sind die Trägerschaften sowie die von diesen beauftragten Dritten verpflichtet, ihr
a Auskünfte zu erteilen,
b Einsicht in die Akten, insbesondere in die Buchführungsunterlagen und, wenn erforderlich, auch in besonders schützenswerte Personendaten, zu gewähren,
c Zutritt zu den Räumlichkeiten und Einrichtungen zu verschaffen,
d die für die Beaufsichtigung und Steuerung erforderlichen Betriebs-, Leistungs- und Qualitätsdaten zu liefern,
e jede Unterstützung zu gewähren, die für die Wahrnehmung der Aufsicht erforderlich ist.
2. Ihre Organe und Hilfspersonen können sich gegenüber der zuständigen Stelle der Gesundheits-, Sozial- und Integrationsdirektion nicht auf gesetzliche Geheimhaltungspflichten berufen.
3. Der Regierungsrat regelt die Einzelheiten durch Verordnung.