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861.1 SAFGLAAR CH-BE

Art. 44 Gesetz über die Sozialhilfe im Asyl- und Flüchtlingsbereich (SAFG) - Zuständigkeit

Aufsicht
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Art. 44 Gesetz über die Sozialhilfe im Asyl- und Flüchtlingsbereich (SAFG) · Zuständigkeit

1. Die mit dem Vollzug von Aufgaben nach diesem Gesetz beauftragten Trägerschaften unterstehen der Aufsicht der zuständigen Stelle der Gesundheits-, Sozial- und Integrationsdirektion.

2. Die zuständige Stelle der Gesundheits-, Sozial- und Integrationsdirektion überprüft insbesondere, ob die Trägerschaften

a die übertragenen Aufgaben erfüllen,

b ihre Leistungen kosteneffizient, wirkungsorientiert und qualitativ angemessen erbringen.

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