861.1
SAFGLAAR
CH-BE
Art. 44 Gesetz über die Sozialhilfe im Asyl- und Flüchtlingsbereich (SAFG) - Zuständigkeit
Aufsicht
Art. 44 Gesetz über die Sozialhilfe im Asyl- und Flüchtlingsbereich (SAFG) · Zuständigkeit
1. Die mit dem Vollzug von Aufgaben nach diesem Gesetz beauftragten Trägerschaften unterstehen der Aufsicht der zuständigen Stelle der Gesundheits-, Sozial- und Integrationsdirektion.
2. Die zuständige Stelle der Gesundheits-, Sozial- und Integrationsdirektion überprüft insbesondere, ob die Trägerschaften
a die übertragenen Aufgaben erfüllen,
b ihre Leistungen kosteneffizient, wirkungsorientiert und qualitativ angemessen erbringen.