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Art. 43 Gesetz über die Sozialhilfe im Asyl- und Flüchtlingsbereich (SAFG) - Beiträge an Trägerschaften

Finanzierung
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Art. 43 Gesetz über die Sozialhilfe im Asyl- und Flüchtlingsbereich (SAFG) · Beiträge an Trägerschaften

1. Die zuständige Stelle der Gesundheits-, Sozial- und Integrationsdirektion gewährt im Rahmen der nach Artikel 42 bewilligten Ausgaben Beiträge an Trägerschaften, insbesondere an die regionalen Partner, die Leistungen nach diesem Gesetz erbringen.

2. Die Beiträge können

a) als Pauschalen ausbezahlt oder nach Aufwand festgesetzt werden, insbesondere zur Abgeltung einmalig anfallender Kosten,

b) erfolgsorientiert festgelegt werden.

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